Wenn der Vermieter zickt. Urteil: Mobile Satellitenantenne. Balkon. Erlaubnis.
Viele Vermieter verbieten das Anbringen von Satellitenanlagen, da sie angeblich die Hausfassade verschandeln. Allerdings gibt es jede Menge Tricks, trotzdem zu digitalem Satellitenempfang zu gelangen. Dieser Insider-Tipp erklärt, wie Sie vorgehen können.In vielen Wohnungen sind die Fernseh-Antennenstecker, die aus der Wand kommen, mit teurem Kabelfernsehen oder dem veralteten analogen TV-Signal belegt. Wer keine Lust hat, die Kabelgebühren zu bezahlen und deshalb das analoge Fernsehen nutzt, spart sich zwar DVB-T- oder DVB-S-Empfänger, muss sich dafür aber mit nur rund 30 Kanälen zufriedengeben. Aber auch über DVB-T sind nur etwa 30 Kanäle empfangbar. Wem das nicht reicht, dem bleibt die Variante, eine Satellitenschüssel auf den Balkon zu stellen. In vielen Fällen heißt es dann aber: Satellitenschüsseln sind nicht erlaubt. Sie verschandeln die Fassade und senken den Wert des Wohnhauses.
Allerdings gibt es trotzdem genug Möglichkeiten, zu Satellitenempfang zu kommen. Zum einen sehen manche Sat-Empfänger wie kleine Kisten aus. Zum anderen können Geplagte ihre Schüsseln mit den richtigen Tricks so verstecken, dass sie einfach niemandem auffallen.
Welche Lösungen es gibt
Die wohl elegantesten Satelliten-Empfänger sind Array-Antennen. Sie sehen aus wie kleine flache Kisten und nutzen Interferenzen statt Parabol- oder Offsetspiegels zur Signalverstärkung. Zudem kann man sie mit Aufklebern oder Farbe tarnen.

Die Sat-Antenne BAS 65 von Kathrein ist nur wenige Zentimeter dick. Auch sonst wirkt sie kaum wie ein Satellitenempfänger.
Oft ist es aber gar nicht notwendig, eine neue Empfangsanlage zu kaufen. Mit den richtigen Tricks kann man in den meisten Fällen die bestehende Satellitenschüssel einfach so aufstellen, dass sie niemand sehen kann.
Rechtslage
Bevor man allerdings seine Sat-Anlage umbaut oder austauscht, sollte man sich informieren, ob das überhaupt notwendig ist. Grundsätzlich hat jeder Bürger das Recht, sich auf Grund der Informationsfreiheit mit Hilfe allgemein zugänglicher Quellen auf dem Laufenden zu halten. Dazu zählen Massenkommunikationsmittel, insbesondere Hörfunk und Fernsehen. Allerdings haben Vermieter und Hauseigner ebenso das Recht, das Anbringen einer Satellitenschüssel zu verbieten, wenn sie die Hausfassade verunstaltet.
Ein Gericht würde also abwägen, ob der Mieter durch einen vorhandenen Kabelanschluss die Möglichkeit hat, sich ausreichend zu informieren. In der Regel sehen sie den Kabel-TV-Empfang als ausreichend an. Anders sieht es bei Personen mit speziellen Interessen, beispielsweise ausländischen Mitbürgern, aus. Kann ein Ausländer weniger als zwei seiner Heimatprogramme empfangen, hat er auch gegen den Willen des Vermieters das Recht, eine Sat-Anlage anzubringen.
Grundsätzlich muss der Vermieter der Installation einer Anlage zustimmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Das Haus verfügt weder über eine gemeinschaftliche Satellitenschüssel noch über einen Breitbandkabelanschluss, die Anlage wird fachmännisch installiert und ist baurechtlich zugelassen, der Mieter übernimmt alle Kosten und der Vermieter bestimmt den Montageort, wobei durch das Festlegen des Montageortes keine unverhältnismäßig hohe Kosten für den Mieter entstehen dürfen.
Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg hat jeder Mieter darüber hinaus das Recht, auch ohne Genehmigung des Vermieters eine mobile Satellitenanlage aufzustellen, wenn dadurch kein Eingriff in die Gebäudesubstanz erfolgt. Das Festklemmen einer Flachantenne am Balkongeländer oder die Montage einer Parabolantenne auf einem Stativ auf dem Balkon ist also zulässig. Gegebenenfalls muss die Anlage aber eine Überprüfung auf Mobilität bestehen. Für die Durchführung des Koaxialkabels vom LNB in die Wohnung gibt es Flachbandkabel mit F-Kupplung. Damit kann man das Kabel durch den Tür- oder Fensterspalt verlegen.
Urteil: Mobile Satellitenantenne. Balkon. Erlaubnis.
LG Hamburg 307 S 132/02, Urteil vom 19.12.2002, MieterJournal 1/2003 S. 7
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt in der Anbringung der Parabolantenne durch die Beklagten (Mieter) an dem Balkongeländer der streitgegenständlichen Wohnung kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache, so dass ein Unterlassungsanspruch gemäß § 541 BGB nicht besteht.
Bezüglich der Aufstellung oder Anbringung mobiler Parabolantennen auf Balkonen entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Mietkammern des Landgerichts Hamburg, dass sich diese im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache bewegen (vgl. Urteile der Zivilkammer 7 vom 15. April 1999 – Geschäfts-Nr.: 307 S 6/99 -, vom 22. April 1999 – Geschäfts-Nr.: 307 S 25/99 – und vom 16. Dezember 1999 – Geschäfts-Nr.: 307 S 216/98; Urteil der Zivilkammer 11 vom 14. Juni 1996 – Geschäfts-Nr.: 311 S 29/96 -; Urteil der Zivilkammer 16 vom 17. Juni 1997 – Geschäfts-Nr.: 316 S 271/96 -; Urteil der Zivilkammer 33 vom 30. Oktober 1997 – Geschäfts-Nr.: 333 S 97/97 -).
Dadurch, dass die Klägerin (Vermieterin) an die Beklagten die Wohnung nebst zugehörigem Balkon vermietet hat, ist sie nach § 535 Abs. l Satz l BGB verpflichtet, ihnen den Gebrauch daran zu gewähren. Die Beklagten sind demnach grundsätzlich berechtigt, den Balkon für ihnen geeignet erscheinende Zwecke zu benutzen, soweit es sich um Wohnzwecke handelt. In diesem Rahmen umfasst „Wohnen“ alles, was zur Benutzung der Wohnung einschließlich des Balkons als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren Bedürfnissen (Rechtsentscheid des BayObLG vom 19. Januar 1981, WuM 1981, 80).
Diese Berechtigung findet ihre Grenzen erst dort, wo die Mietsache beschädigt oder gefährdet wird oder wo vermeidbare Belästigungen anderer Mieter oder Dritter auftreten (LG Hamburg, Zivilkammer 16, Urteil vom 18. Mai 1999 – Geschäfts-Nr.: 316 S 17/99, WuM 99, 454, 455).
Diese Grenzen sind im vorliegenden Fall weder erreicht noch überschritten. Eine unverhältnismäßige optische Beeinträchtigung der Hausfassade wird nicht geltend gemacht. Ebenso ist keine Substanzverletzung der Mietsache dargetan, die nicht mehr im Rahmen des vorstehend aufgezeigten vertragsgemäßen Gebrauchs liegen würde. Die Beklagten haben substantiiert dargelegt, dass die Parabolantenne mit einem einfachen Schraubverschluss an das Balkongitter befestigt und zur Vermeidung von Beschädigungen des Balkongitters mit Gummipuffern ausgestattet worden sei.
Schließlich stellt die Anbringung der Parabolantenne entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht deshalb einen vertragswidrigen Gebrauch dar, weil die Klägerin der Anbringung nicht zugestimmt hat, obwohl gemäß § 6 des Mietvertrages vom 21. Mai 1979 in Verbindung mit Ziffer 7. Abs. l f der Allgemeinen Vertragsbedingungen die vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters für das Anbringen oder Verändern von Antennen erforderlich ist. Zwar wird dem Wortlaut nach jede Installation jeder Antenne von dieser Klausel erfasst. Sie ist jedoch dahin auszulegen, dass nur die Festinstallation von Antennen, die zu einem Eingriff in die Gebäudesubstanz führt, zustimmungspflichtig ist (LG Hamburg, Urteil vom 18. Mai 1999 – Geschäfts-Nr.: 316 S 17/99 -, WuM 1999, 454, 455 a.E.; vgl. auch Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II RdNote 502). Anderenfalls wäre sie wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden.
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